Gemeinde zahlt nicht, da die
Rückstausicherung fehlt
Das folgende BGH-Urteil betrifft ein nach
starken Regenfällen überflutetes Tiefgeschoss.
Ursächlich waren Kanalbauarbeiten,
der Schaden hätte jedoch durch
Einbau einer Rückstausicherung verhindert
werden können.
Ein durch eine Verengung der Abwasserleitung
verursachter Rückstauschaden,
der durch eine – hier fehlende – Rückstaueinrichtung
hätte verhindert werden
können, liegt jedenfalls dann außerhalb
des Schutzbereichs einer verletzten
Pflicht, wenn der Anlieger nach der einschlägigen
Satzung zum Einbau einer
solchen Sicherung verpflichtet ist. In
diesen Fällen dürfen sowohl der Träger
des Kanalisationsnetzes als auch von
ihm mit Bauarbeiten an den Leitungen
beauftragte Dritte auf die Einrichtung
einer funktionsfähigen Rückstausicherung
des Anliegers vertrauen.
BGH vom 19.11.2020, Az. III ZR 134/19 |