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Privathaftpflicht

Kleinkinder mitversichern!

veröffentlicht am 15.03.2012

Schutz für die ganze Familie – der Gesetzgeber aber unterscheidet bei den Kindern, was im Schadensfall unangenehm werden kann.

Wer anderen schuldhaft einen Schaden zuführt, ist nach dem Gesetz zum Schadenersatz verpflichtet. Vorausgesetzt, dass der Schadenverursacher auch voll deliktfähig ist.

Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, im Straßenverkehr sogar bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, sind laut Gesetz deliktunfähig und somit selbst nicht ersatzpflichtig.

In diesen Fällen kommt es darauf an, ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben oder nicht.

Leistungsstarke Privathaftpflichtversicherungen enthalten die Mitversicherung der Schäden durch deliktunfähige Kinder. So werden unangenehme Diskussionen im Freundeskreis vermieden.

 

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