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Was ab 2005 zu beachten ist

Direktversicherung

veröffentlicht am 15.03.2005

Abschluss vor dem 31.12.2004:
Bei Direktversicherungen geht die Pauschalversteuerung nach § 40b EStG ohne Verzichtserklärung des Arbeitnehmers weiter, wenn die Direktversicherung auch Kapitalleistungen vorsieht. In den meisten Fällen besteht daher kein Handlungsbedarf und es muss kein Einverständnis der Mitarbeiter für die Versteuerung nach § 40b EStG eingeholt werden.

Abschluss ab dem 01.01.2005:
Wenn die arbeitsrechtliche Zusage bis zum 31.12.2004 erteilt wurde, können arbeitgeberfinanzierte Beiträge weiter nach § 40b EStG pauschal versteuert werden.

Bei Vertragsablauf sind 50% der Kapitalerträge zu versteuern.

Neue Zusagen ab 2005 fallen unter den § 3.63 EStG. Die Beiträge können danach steuerfrei aufgewendet werden. Die Kapital-Erträge sind nach gelagert zu versteuern. Arbeitnehmer, die keine Direktversicherung nach § 40b EStG haben, können ab 2005 zusätzlich € 1.800 im Jahr steuerbegünstigt aufwenden.

T.B.

 

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