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Aus der Schadenpraxis

Haftpflichtschaden oder Erfüllungsanspruch?

veröffentlicht am 15.09.2006

Jeder haftet von Gesetzeswegen für den von ihm schuldhaft verursachten Schaden, also für vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Schäden.

Aber sind auch alle Schäden versichert, die von Ihnen, Ihren Mitarbeitern oder beauftragten Subunternehmern verursacht werden?

In der Haftpflichtversicherung sind

  • Personenschäden
  • Sachschäden
  • Vermögensschäden

versichert, für die der Versicherte auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird.

Folgendes Beispiel für einen Sachschaden:
„Eine Installationsfirma erhält den Auftrag, einen Spiegelschrank im Badezimmer anzubringen. Während die Monteure den Schrank ausrichten, fällt Werkzeug herunter und beschädigt das Waschbecken. Der Schaden an dem Waschbecken ist versichert!“

Wird ein Auftrag nicht ordnungsgemäß ausgeführt und zieht Nachbesserungs- oder Gewährleistungsansprüche nach sich, sind diese trotz ihres Schadencharakters keine versicherten Schäden im Sinne der Haftpflichtbedingungen, da die Erfüllung von Verträgen nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung ist.

Ein Beispiel für einen nicht versicherten Erfüllungsanspruch:
„Die Installationsfirma soll das neue Waschbecken liefern und anbringen. Beim Festschrauben rutscht dem Monteur das Waschbecken weg. Dieses fällt auf den Boden und zerbricht “.

Für das beschädigte Waschbecken muss die Installationsfirma nun selber aufkommen und den Schaden auf eigene Kosten beheben.“

Fazit:
Bei einer Schadenmeldung muss daher nicht nur dem Grunde und der Höhe nach geprüft werden, sondern auch, ob ein nicht versicherter Erfüllungsanspruch vorliegt.

S.B.

 

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