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Rechtsschutz

Wichtige BGH-Urteile

veröffentlicht am 16.09.2013

Zahlreiche Geschädigte der LehmannPleite sind betroffen. Die von vielen Rechtsschutzversicherern verwendeten Begriffe „Effektenklausel“ und „Prospekthaftungsklausel“ sind unwirksam.

Aufgrund dieser Klauseln verweigerten Rechtsschutzversicherer die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Verkauf von Effekten wie Anleihen, Aktien und Investmentfonds.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Rechtsschutzversicherern in zwei Verfahren die Verwendung dieser Klauseln wegen mangelnder Transparenz untersagt. Az. IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12

 

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