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Schadenersatz bei „Blutgrätsche“

veröffentlicht am 15.03.2006

Schadenersatz bei „Blutgrätsche“
Der zuständige Spezialsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat darauf hingewiesen, dass nach einem groben Foulspiel neben einer roten Karte auch eine Haftung auf Schadensersatz droht. Der Fall: Ein Amateurspieler aus dem Ruhrgebiet grätschte ohne den Ball zu spielen in das Bein des Gegners. In 2. Instanz bestätigte das OLG die Entscheidung des LG Bochum. Weil er die Grenze zwischen gebotener Härte zur unzulässigen Unfairness überschritten hatte, muss er 6.000 EUR Arzt- und Behandlungskosten erstatten. Das Urteil ist rechtskräftig.
Az. OLG Hamm 34 U 81/05.

 

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