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Altersvorsorge

Drei Schichten, drei Grade der Entscheidungsfreiheit

veröffentlicht am 15.01.2006

Das Alterseinkünftegesetz hat die Darstellung der Altersvorsorge als
Drei-Säulen-Konzept – gesetzliche, betriebliche und private Vorsorge – um ein steuerliches Drei-Schichten-Modell ergänzt.

Unter der Schicht 1 oder Basisversorgung versteht der Gesetzgeber die Gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen und die Rürup- oder Basisrente. In der Schicht 2 findet sich die steuerlich geförderte, Kapital gedeckte Zusatzversorgung wieder: einerseits die betriebliche Altersversorgung und andererseits die Riester-Rente. Alle „normalen" Lebens-, Renten- und fondsgebundenen Versicherungen werden steuerlich den Kapitalanlageprodukten und damit der Schicht 3 zugeordnet.

Mit dieser Gliederung wird noch etwas anderes deutlich: Ihre Entscheidungsfreiheit bei der Verwendung der Mittel steigt von Schicht zu Schicht an.
Altersvorsorge

Praktisch keine Entscheidungsfreiheit haben Sie in Schicht 1: Die gesetzliche Rentenversicherung ist durch das Sozialgesetzbuch reglementiert.

Sie müssen Pflichtbeiträge leisten und erhalten nach den gesetzlichen Vorgaben ausschließlich Rentenzahlungen.

Bei den Produkten der Schicht 2 können Sie immerhin die Leistungen begrenzt nach eigenen Wünschen und Vorstellungen festlegen. Die volle Entscheidungsfreiheit erlangen Sie jedoch erst bei Produkten der Schicht 3. Insbesondere können Sie hier frei entscheiden, ob Sie die Versicherungsleistungen später zur Aufbesserung der Rente oder für andere Zwecke verwenden möchten, zum Beispiel zur Entschuldung von Immobilieneigentum.

Tipp: Prüfen Sie, zu welchem Zweck Sie die Rente einsetzen wollen. Die steuerliche Förderung insbesondere von Produkten der Schicht 1 und der Schicht 2 sind in der Ansparphase sehr interessant. Produkte der Schicht 3 werden in der Ansparphase nicht gefördert. Dafür gibt es steuerliche Förderungen bei Fälligkeit bzw. im Rentenbezug und bei Fälligkeit mehr Flexibilität.

 

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