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Streit um den Restwert eines KFZ

veröffentlicht am 16.09.2009

Der vom Geschädigten mit der Schadensfestsetzung beauftragte Sachverständige (SV) hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste. Zwei örtliche und ein regionaler Händler reichen für die Vergleichsangebote. Der Haftpflicht-Versicherer brachte bei seiner Entschädigung einen deutlich höheren Restwert in Abzug als vom SV des Geschädigten ermittelt. Es wäre Aufgabe des Versicherers gewesen, dem Geschädigten vor dem Verkauf des Fahrzeugs ein höheres Restwertangebot, ggf. mit Hinweis auf Restwertbörsen im Internet, zu unterbreiten (BGH-Urteil vom 13.01.2009, Az. VI ZR 205/08).

 

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