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Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 28.09.2010

Gesetzliche Kasse ausgebremst

veröffentlicht am 15.03.2011

Ein Versicherter zahlte nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen seine Direktversicherung privat weiter. Nach Auszahlung der Kapitalleistung bei Fälligkeit erhob seine gesetzliche Krankenversicherung auch Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf den privat finanzierten Anteil. Das Gericht hat nun festgestellt, dass auf die privat bezahlten Beiträge das Betriebsrentengesetz keine Anwendung findet und insofern keine Beiträge an gesetzliche Kassen zu entrichten sind. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 28.09.2010, Az. 1 BvR 1660/08

 

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