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Personalpolitik

Betriebliche Krankenversicherung ist attraktiv

veröffentlicht am 13.09.2012

Sie ringen im Wettbewerb um die besten Mitarbeiter. Neben der betrieblichen Altersversorgung (bAV) stärkt auch die betriebliche Krankenversicherung (bKV) Ihr Image als attraktiver Arbeitgeber.

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Die bKV schließt die Lücken in der gesetzlichen Krankenversicherung. Den Vorteil erleben Ihre Arbeitnehmer im Leistungsfall unmittelbar.

Die bKV kann aus einzelnen Bausteinen zusammengestellt werden. Zahnersatz, stationäre Absicherung und Sehhilfen können abgesichert werden. Auch die massive Lücke beim Krankentagegeld kann damit geschlossen werden.

Ihre gesetzlich versicherten Mitarbeiter erhalten durch die bKV gezielt dort Leistungen, wo die gesetzlichen Krankenkassen sparen.

Wenn eine Mindestanzahl der Mitarbeiter versichert wird, findet keine Gesundheitsprüfung statt. Wartezeiten entfallen, der Versicherungsschutz greift sofort. So können auch Arbeitnehmer in den Genuss eines Versicherungsschutzes kommen, die eigentlich krankheitsbedingt vom Versicherer abgelehnt werden.

Nach einem Bundesfinanzhof- Urteil vom 14.04.2011 (Az. VI R 24/10) gelten arbeitgeberfinanzierte Beiträge zur bKV bis 44 Euro monatlich als Sachbezug (§ 8 Abs. 2 EStG) und sind damit steuer- und sozialabgabenfrei.

Genießt Ihr Arbeitnehmer schon andere Sachbezüge – beispielsweise für Verpflegung –, reduziert sich der Freibetrag entsprechend.

Höhere Beiträge können vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden.

Zeigen Sie Ihren Arbeitnehmern Wertschätzung und soziale Verantwortung. Unsere Empfehlung: Nutzen Sie die bKV als wirksames Personalinstrument!

Ergänzung vom 29.10.2013:
Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Krankenzusatzversicherung (bKV) gelten nicht mehr als Sachzuwendung. Dies geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) an die obersten Finanzbehörden der Länder hervor (IV C 5 – S 2334/13/10001 – 2013/0865652). Daher müssen Arbeitnehmer Beiträge, die der Arbeitgeber für private Krankenzusatzversicherungen leistet, ab Januar 2014 als geldwerten Vorteil versteuern und zudem darauf Sozialversicherungsabgaben zahlen.

 

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