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BGH: Urteil

Verkehrsunfall ohne Gurt

veröffentlicht am 14.09.2012

Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen gemäß § 21a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) während der Fahrt grundsätzlich angelegt werden. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann hinsichtlich unfallbedingter Körperschäden zu einer Haftungskürzung wegen Mitverursachung führen. Im verhandelten Fall ging es um einen Zweitunfall. Hier lehnte der BGH eine Haftungskürzung aber ab, da die Geschädigte nach dem ersten Unfall nicht nur berechtigt war, den Gurt zu lösen, um sich in Sicherheit zu bringen, sondern sogar dazu verpflichtet war, die Unfallstelle gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO zu sichern. Deshalb führte der nicht angelegte Sicherheitsgurt beim Zweitunfall nicht zu einer Leistungskürzung.
Bundesgerichtshof (BGH)
vom 28.02.2012, Az. VI ZR 10/11

 

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