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Urteil Bundesarbeitsgericht

Anhebung der Regelaltersgrenze

veröffentlicht am 16.09.2013

Stellt eine Versorgungsordnung, die vor der Anpassung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) entstanden ist, für den Eintritt des Versorgungsfalles auf die Vollendung des 65. Lebensjahres ab, so ist diese Versorgungsordnung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass damit auf die Regelaltersgrenze in der GRV Bezug genommen wird. Versorgungszusagen auf das Pensionsalter 65 sind daher durch die individuelle Regelaltersgrenze der GRV zu ersetzen. Bundesarbeitsgericht vom 15.05.2012, Az. 3 AZR 11/10

 

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