http://www.schnepf-finanz.de/ Erwin Schnepf Fachwirt für Finanzberatung (IHK)
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Mitarbeiter im Ausland

Umfangreiche Fürsorgepflichten des Arbeitgebers

veröffentlicht am 15.09.2013

Ob Dienstreise oder längere Entsendung ins Ausland: Als Arbeitgeber sind Sie Arbeitnehmern gegenüber – und eventuell auch deren Angehörigen – zum Schadensersatz verpflichtet, wenn Sie schuldhaft Ihre Fürsorgepflichten verletzen.

Foto: vege – Fotolia.com

Eine sichere Entsendung der Mitarbeiter ins Ausland setzt voraus, dass Rechtsvorschriften des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts beachtet werden. Leib, Leben und Vermögen des Arbeitnehmers gilt es zu schützen.

Der gesetzliche Krankenversicherungsschutz gilt nur in der Europäischen Union und in Ländern, mit denen ein sogenanntes Sozialversicherungsabkommen besteht. Die europäische Gesundheitskarte reicht dabei nicht aus, vergleichbare Leistungen wie bei uns zu bekommen. In Ländern wie beispielweise Großbritannien und Spanien haben Ausländer lediglich Zugang zu den staatlichen Gesundheitszentren.

Das dortige Versorgungsniveau ist in der Regel geringer als bei uns. Den Rücktransport nach Deutschland zahlt die gesetzliche Krankenversicherung überhaupt nicht.

In Ländern, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, haben Ihre Arbeitnehmer keinen Krankenversicherungsschutz.

Bei privaten Krankenversicherungen ist zu überprüfen, ob sie ausreichende Leistungen bei einem Auslandsaufenthalt gewähren. Ärzte im Ausland beachten bei Rechnungstellung nicht die deutsche Gebührenordnung. Erschwernisse bei der Erstattung bis hin zu Deckungslücken sind die Folge.

Für die Bereiche gesetzliche Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung sind Entsendungsvertrag und die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes zu beachten.

Große Sorgfalt ist bei der Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland geboten.

 

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