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Urteil

Vorsätzliche Gefahrerhöhung

veröffentlicht am 16.03.2015

Der Versicherungsnehmer (VN) stellte einen Schlepper in der Scheune ab, in der auch Heu und Stroh gelagert wurden. Wenige Stunden später brach in der Scheune ein Brand aus. Dieser zerstörte die Scheune und die auf dem Dach befindliche Photovoltaikanlage. Die Brandursache konnte nicht festgestellt werden. Der VN verlangte Entschädigung aus der Versicherung für die Photovoltaikanlage. Der Versicherer (VR) erklärte den Rücktritt vom Vertrag und anschließend dessen Anfechtung, weil der VN im Versicherungsantrag angegeben hatte, dass in dem Gebäude keine feuergefährlichen Materialien, wie Heu oder Stroh, gelagert würden. In einer Leitsatzentscheidung lehnte der BGH den Tatbestand des Vorsatzes ab und begründete: „Leistungsfreiheit des VR nach § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG wegen vorsätzlicher Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG setzt das Bewusstsein des VN von der gefahrerhöhenden Eigenschaft der von ihm vorgenommenen Handlung voraus. Ein zum Leistungsausschluss führender Vorsatz des VN ergibt sich nicht allein aus der Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände.“ Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Anmerkung: Eine Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit bleibt wahrscheinlich.
Bundesgerichtshof vom 10.09.2014,
Az. IV ZR 322/13

 

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