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Betriebliche Altersvorsorge (bAV)

Betriebsrente soll noch attraktiver werden

veröffentlicht am 14.09.2017

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft. Unter anderem soll die Betriebsrente in kleineren und mittleren Unternehmen stärker verbreitet werden. Geringverdiener werden mit Zuschüssen unterstützt.

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Neu: Sozialpartnermodell
Für die Durchführungswege der bAV wird das sogenannte Sozialpartnermodell eingeführt. Arbeitgeber (AG) und Gewerkschaften können künftig auf tariflicher Basis eine Betriebsrente auf reiner Beitragszusage vereinbaren. Die bisherigen Mindest- und Garantieleistungen entfallen. Der Arbeitgeber haftet nur für die der Zielrente entsprechend eingezahlten Beiträge.

Der AG erhält einen direkten Steuerzuschuss von 30 Prozent, wenn er Beschäftigten mit einem Monatseinkommen von weniger als 2.200 Euro brutto (Geringverdienern) im Rahmen der Entgeltumwandlung eine Betriebsrente anbietet. Dazu muss er die Betriebsrente mit jährlichen Beiträgen zwischen 240 und 480 Euro bezuschussen.

Wandelt der Arbeitnehmer (AN) bei der reinen Beitragszusage Entgelt um, muss der AG einen pauschalen Zuschuss von 15 Prozent zahlen, sofern er Sozialversicherungsbeiträge einspart.

NEU: erhöhte Entgeltumwandlung
Bislang konnten AN nach § 3 Nr. 63 EStG maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei in ihre bAV investieren.

Ab 2018 können weitere vier Prozent – also insgesamt acht Prozent – steuerfrei umgewandelt werden.

Arbeitgeber müssen ab dem 1. Januar 2019 einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 15% des Umwandlungsbetrages zahlen, soweit sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Für bestehende Verträge gilt dies ab 1. Januar 2022.

 

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