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Recht & Gesetz

BAG entlastet Arbeitgeber bei Informationspflichten in der bAV

veröffentlicht am 15.09.2020

Leitsatz: Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung (bAV) müssen Auskünfte, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ohne Rechtspflicht erteilt, richtig, eindeutig und vollständig sein. Eine Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage zu unterrichten, wenn seine zuvor erteilten Auskünfte unrichtig werden, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber aufgrund besonderer Umstände erkennen kann, dass die Richtigkeit der Auskunft auch für die Zukunft Bedeutung hat.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil sie ihn im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung nicht über eine bevorstehende Gesetzesänderung hinsichtlich der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V informiert hat.

Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Beratungs-, Hinweis- und Informationspflichten gegen die Beklagte (Arbeitgeber). Bundesarbeitsgericht vom 18.02.2020, Az. 3 AZR 206/18

 

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