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Betriebliche Altersversorgung

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss für Altverträge

veröffentlicht am 15.09.2021

Bei neuen Verträgen ist es seit 2019 gängige Praxis, dass die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers in Form eines Zuschusses von 15 Prozent auf die Entgeltumwandlung dem Mitarbeiter übertragen werden.

Ab dem 1. Januar 2022 betrifft dies nun auch die Altverträge in der betrieblichen Altersversorgung. Der Gesetzgeber erreicht somit sein Ziel, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die betrieb­liche Altersversorgung insgesamt für die beschäftigten Mitarbeiter in Deutschland attraktiver zu gestalten.

Jeder Mitarbeiter kann durch Erhöhung seiner Entgeltumwandlung, bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, die g­esetzlich vorgegebenen Vorteile des Arbeitgeberzuschusses für seine Alters­versorgung nutzen. 2021 entspricht das einem Monatsbeitrag von 284 Euro.

 

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