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Urteile

Recht & Gesetz

veröffentlicht am 15.09.2021

Zur Halterhaftung bei Beschädigung des eigenen Kfz
Der Kläger hatte sein eigenes Fahrzeug beim Ausparken eines nicht auf ihn zugelassenen Fahrzeugs beschädigt. Er parkte das Fahrzeug eines Rollstuhlfahrers aus, um ihm das bessere Einsteigen zu ermöglichen. Der Kläger muss für seinen Schaden selbst aufkommen. Leitsatz des BGH: Der Haftungsausschluss des § 8 Nr. 2 StVG erfasst auch die Schädigung von Rechtsgütern des bei dem Betrieb Tätigen, die nur zufällig in den Gefahrenkreis des Betriebs eines Kraftfahrzeugs geraten sind. BGH vom 12.01.2021, Az. VI ZR 662/20

 

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