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Recht & Gesetz

Wasserschaden durch undichte Silikonfuge ist kein Leitungswasserschaden

veröffentlicht am 15.03.2022

Die folgende Leitsatzentscheidung des BGH betrifft einen Nässeschaden, der durch eine undichte Silikonfuge zwischen einer Duschwanne und der angrenzenden Wand entstanden ist. Nach den gängigen Bedingungen leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden. Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, aus den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima- oder Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen oder aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. Ein Versicherungsnehmer wird sich an diesem Wortlaut orientieren und feststellen, dass bei einer undichten Fuge Wasser nicht aus Rohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen ausgetreten ist.
BGH vom 20.10.2021, Az. IV ZR 236/20

 

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