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Recht & Gesetz

Angestellter einer GmbH bleibt auch mit 50% Beteiligung an dem Unternehmen sozialversicherungspflichtig

veröffentlicht am 15.03.2022

Im vorliegenden Fall hat das BSG entschieden, dass ein nicht zum Geschäftsführer bestellter Mitinhaber einer GmbH sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Das ergebe sich aus seiner Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter. Außerdem würden nicht zum Geschäftsführer bestellte Angestellte dem Weisungsrecht der Geschäftsführung unterliegen. Dies gilt, obwohl dem Angestellten eine Generalhandlungsvollmacht in Bezug auf branchenübliche Geschäfte erteilt wurde. Gesellschafterbeschlüsse bedurften der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit galt ein Antrag als abgelehnt. Für über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehende Geschäfte war die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nötig.
BSG vom 29.06.2021, Az. B12R 8/19 R

 

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