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BGH: Urteil

BGH konkretisiert Unfallbegriff

veröffentlicht am 15.03.2012

Verletzt sich der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung bei einem Sturz, indem er auf den Boden fällt, liegt darin ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis vor. Laut einer Leitsatzentscheidung des BGH ist nur das Geschehen in den Blick zu nehmen, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeiführt. Versicherer können eine Entschädigung mit der Begründung einer ungeschickten Eigenbewegung somit nicht ablehnen.
Bundesgerichtshof (BGH) vom 06.07.2011, Az. IV ZR 29/09

 

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