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Vermögensschaden-Haftpflicht

Das müssen Sie wissen: Rückwärtsversicherung und Nachhaftung

veröffentlicht am 15.03.2006

Die Zahl der beratenden Berufe nimmt ständig zu. Eine fehlerhaft ausgeübte Tätigkeit kann Schadenersatzansprüche vor allem wegen Vermögensschäden auslösen.

Dieses Risiko abzusichern ist Aufgabe der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Die Behauptung eines Dritten, man habe einen Verstoß gegen bestimmte Pflichten begangen, ist Auslöser des Versicherungsschutzes. Der Verstoß ist also der Versicherungsfall. Er gilt als an dem Tag begangen,an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um einen Schadeneintritt zu verhindern.

Schäden durch vor dem Abschluss einer Versicherung begangene Verstöße können versichert werden. Die Lösung: Abschluss einer Rückwärtsversicherung. Erst dann erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Verstöße, die vor dem Abschluss der Versicherung begangen wurden.

Voraussetzung für eine entsprechende Deckung ist, dass Ihnen als Kunde vorvertragliche Verstöße bei Abschluss der Rückwärtsversicherung nicht bekannt gewesen sind.

Bei einem Versicherungswechsel kann die Rückwärtsversicherung auch auf die innerhalb der Vertragsdauer einer unmittelbaren Vorversicherung begangenen Verstöße ausgedehnt werden.

Diese Regelung ist aus folgendem Grund wichtig: Beim Vorversicherer besteht nur noch begrenzte Zeit Versicherungsschutz für die Vergangenheit. Diese Regelung nennt man Nachhaftung. Ohne Rückwärtsversicherung haben Sie bei einem Versicherungswechsel alle Ansprüche von Dritten aus Verstößen selbst zu tragen, die nach Beendigung der Nachhaftung bekannt werden und während der Dauer der Vorversicherung begangen wurden.

M.W.

 

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