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Urteil Bundesgerichtshof

Anzeigepflichten bei der D&O

veröffentlicht am 16.09.2013

Für die Anzeigepflicht bei einer nicht veranlassten Gefahrerhöhung enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und leitenden Angestellten (ULLA) eine abschließende Regelung, die einen Rückgriff auf die gesetzlichen Vorschriften der §§ 27, 28 VVG a. F. ausschließt. Demnach kann der über eine D&O ver sicherte Personenkreis nicht davon ausgehen, dass für eine nicht verursachte Gefahrerhöhung ein strengerer Maßstab anzulegen ist als bei einer verursachten Gefahrerhöhung. Bundesgerichtshof vom 12.09.2012, Az. IV ZR 171/11

 

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