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Betriebliche Altersvorsorge (bAV)

Arbeitgeberwechsel

veröffentlicht am 17.03.2014

Die meistgewählte Finanzierungsform der bAV ist die Entgeltumwandlung. Jeder Arbeitnehmer hat dazu einen gesetzlichen Anspruch.

Finanziert ein Arbeitnehmer (AN) seine Direktversicherung (DV) allein und scheidet er aus einem Betrieb vor Rentenbeginn aus, so hat der Arbeitgeber das Recht, eine sogenannte versicherungsvertragliche Lösung einseitig herbeizuführen: Er tritt als Versicherungsnehmer zugunsten des Arbeitnehmers zurück. Dieses ist dem AN und dem Versicherer nach Ausscheiden innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, um aus der arbeitsrechtlichen Haftung herauszukommen.

 

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