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„Hartz IV-Klausel“

veröffentlicht am 15.03.2005

„Hartz IV-Klausel“
Kapital-Lebensversicherungen zählen zum Vermögen nach Hartz IV. Falls der Rückkaufswert der Lebensversicherung den altersabhängigen Freibetrag von 200 € pro Lebensjahr (max.13.000 € ) übersteigt, muss bei Bezug von Arbeitslosengeld II der Vertrag gekündigt werden. Wichtig: Bei Lebensversicherungen, die ausschließlich der Altersvorsorge dienen, verdoppelt sich der Freibetrag. Dazu ist allerdings eine „Hartz IV-Klausel“ im Vertrag nötig: es muss vereinbart sein, dass Auszahlungen erst ab Zeitpunkt des Rentenbeginns erfolgen, frühestens mit 60. Lebensjahr. Die Klausel muss vor Beantragung von Arbeitslosengeld II in dem Vertrag aufgenommen worden sein (gilt auch für bestehende Lebensversicherungen), kann jedoch später nicht mehr rückgängig gemacht werden.

S.B.

 

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