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Seit 1. Januar 2018

Erhöhte Entgeltumwandlung

veröffentlicht am 16.03.2018

Bislang konnten Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 63 EStG von ihrem Einkommen maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei in betriebliche Altersversorgung investieren.

Ab 2018 können weitere vier Prozent, also insgesamt acht Prozent, steuerfrei umgewandelt werden. Laut Betriebsrentenstärkungsgesetz müssen Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2019 einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent des Umwandlungsbetrages zahlen, soweit sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Für bestehende Verträge gilt diese Regelung ab 1. Januar 2022.

 

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