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Recht & Gesetz

Eine Bewerberin ist auch bei einem eintägigen unentgeltlichen Kennenlernpraktikum gesetzlich unfallversichert.

veröffentlicht am 15.09.2022

Im vorliegenden Fall hat das BSG entschieden, dass auch Bewerber, die ein unentgeltliches, eintägiges Kennenlern-Praktikum durchführen, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Im vorliegenden Fall war die Praktikantin bei der Besichtigung des Betriebs gestürzt und hatte sich den Oberarm gebrochen. Das BSG hat in seinem Urteil festgestellt, dass die Praktikantin einen Arbeitsunfall erlitten hat und nach Satzung der beklagten Berufsgenossenschaft unfallversichert war.
BSG vom 31.03.2022, Az. B2U 13/20 R

 

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