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Wohngebäude

Entschädigung zum Neuwert?

veröffentlicht am 15.03.2011

Nach einem versicherten Sachschaden wird trotz gleitender Neuwert-Versicherung nicht immer mit dem Neuwert entschädigt. Woran liegt das?

Für eine Entschädigung zum Neuwert muss zunächst sichergestellt sein, dass das Gebäude innerhalb von drei Jahren in gleicher Art und Zweckbestimmung wiederhergestellt wird. Üblicherweise muss der Wiederaufbau an der bisherigen Stelle erfolgen.

Gerade bei geerbten Immobilien, die Eigentümer oder Erbengemeinschaften nicht selbst bewohnen, scheitert der Wiederaufbau oftmals an mangelndem Interesse.

Scheitert der Wiederaufbau, wird lediglich mit dem Zeitwert entschädigt. Dieser ergibt sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung.

 

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