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Gerichtsurteil

BGH: Änderung des Versicherungsnehmers in der Lebensversicherung

veröffentlicht am 15.03.2019

Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall – anders als eine Änderung des im Todesfall Begünstigten – keine Einwilligung der versicherten Person in entsprechender Anwendung von § 150
Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG.
BGH Az. IV ZR 222/16 vom 27.06.2018

 

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