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BGH: Urteil

Gut gemeint – dumm gelaufen!

veröffentlicht am 15.03.2012

Verursacht ein Vereinsmitglied durch grob fahrlässiges Handeln einen Schaden des Vereins, kommt eine Haftungsprivilegierung des Mitglieds auch bei unentgeltlicher Tätigkeit nicht in Betracht. Im verhandelten Fall fing eine Dachkonstruktion beim Schweißen einer Bitumendachbahn Feuer. Laut BGH kann das Vereinsmitglied bei grober Fahrlässigkeit vom Gebäude-Versicherer in Regress genommen werden.
Bundesgerichtshof (BGH) vom 15.11.2011, Az. II ZR 304/09

 

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