Die Schäden auf dem eigenen und dem
fremden Grundstück müssen getrennt
betrachtet werden. Entscheidend ist
aber die Schadenursache.
Liegt höhere Gewalt wie beispielsweise
ein Sturmschaden vor, leistet bei modernen
Verträgen die Wohngebäude für
die Kosten des Aufräumens auf dem
eigenen
Grundstück. Dabei gelten allerdings
Entschädigungsgrenzen. Für das
Grundstück des Nachbarn muss dessen
Versicherer aufkommen. Dieser hat dann
eventuell über den „nachbarrechtlichen
Ausgleichsanspruch“ (§ 906 BGB) eine
Regressmöglichkeit.
War der Baum marode und hätte längst
gefällt werden müssen, greift Ihre Haftpflicht
für die Kosten Ihres Nachbarn.
Ihren eigenen Schaden müssen sie
leider
selbst bezahlen. |